Bei der Realisierung von E-Commerce-Lösungen, bei denen wir übrigens sehr häufig die leistungsstarke Magento E-Commerce Suite einsetzen, werden wir gegen Ende des Projektes oft gefragt, ob wir nicht noch schnell das Impressum, den Legal Disclaimer oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen schreiben könnten. Vorab: Nein, das machen wir nicht. Aber, Sie kennen uns: Wir helfen, wo wir können. Und anstatt alle Paragraphen immer wieder zu referieren, haben wir uns entschieden, in diesem Blog-Beitrag einen aktuellen Stand per Oktober 2012 zusammenzutragen und zu publizieren.
Nutzen Sie dabei das, was für Ihr Business relevant ist. Gerne stehen wir für weitergehende Fragen jederzeit zur Verfügung, auch telefonisch: 044 809 70 00.
Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir sind aber sicher, dass Sie damit einen guten Anhaltspunkt haben und damit sinnvolle Texte verfassen können.
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen fasst der Online-Verkäufer alle rechtlichen Aspekte des Geschäfts zusammen. Sobald der Kunde diesem Dokument zugestimmt hat, ist es integraler Bestandteil des Kaufvertrags.
In der Schweiz können die gesetzlichen Grundlagen für den Verkauf von Gütern oder Dienstleistungen über den Vertrag und die Vertragsbedingungen verändert werden. In der Regel fasst ein Händler alle seine Verkaufsbedingungen in einem als “AGB” bezeichneten Dokument zusammen. Dabei handelt es sich um eine Form der rechtlichen Absicherung. Genauere Informationen zu den gesetzlichen Verpflichtungen des Betreibers finden sich in dem entsprechenden Kapitel “E-Commerce: Gesetzliche Verpflichtungen in der Schweiz und in der Europäischen Union” weiter unten.
Damit die AGB Gültigkeit erlangen, müssen sie von beiden Parteien akzeptiert werden. Sie müssen dem Kunden vor dem Bestellvorgang zur Verfügung gestellt werden. Ausserdem muss der Webshop ein Kontrollkästchen für den Text “Ich habe die AGB gelesen und akzeptiert” enthalten, in dem während des Bestellvorgangs ein Häkchen zu setzen ist. Da die AGB regelmässig aktualisiert werden können, sollte von jedem Vertrag eine vollständige Kopie aufbewahrt werden.
Um eine Auslegung der AGB zulasten des Betreibers zu vermeiden, wird dringend dazu geraten, dieses Dokument mit Unterstützung eines darauf spezialisierten Anwalts zu erstellen.
Beim Verfassen der AGB sollten alle Schritte des Verkaufsprozesses bedacht werden. Hier einige Punkte, die es zu berücksichtigen gilt:
Missbräuchliche oder unangemessene Erklärungen in den AGB, z.B. “Das Versandrisiko trägt der Käufer”, sind gesetzeswidrig. Klauseln, die für den Konsumenten ein erhöhtes Risiko bedeuten, müssen klar hervorgehoben werden.
Mit Ausnahme des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb, das 2012 in neuer Fassung in Kraft getreten ist, gibt es in der Schweiz kein Gesetz, das speziell den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst. Die Europäische Union hat sich ihrerseits Regeln auferlegt, die dem Verbraucherschutz dienen sollen.
Mit dem Klick auf den Button “Bestellung abschicken” schliesst der Kunde eines Schweizer Webshops einen Kaufvertrag gemäss Artikel 197 ff. des Obligationenrechts. Die Schriftform ist nicht erforderlich, ein einziger Klick genügt.
Die Regelungen des Obligationenrechts können im Vertrag und in den Vertragsbedingungen verändert werden. Diese Dokumente, die der Händler erstellt, haben Vorrang vor dem Gesetz, sofern der Käufer die Möglichkeit hatte, sie bei Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Die neuen Regeln können als “allgemeine Geschäftsbedingungen” (AGB) formuliert werden.
Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtungen sind folgende Punkte hervorzuheben:
Die erste Rechtsvorschrift der Schweiz, die sich explizit mit dem elektronischen Geschäftsverkehr befasst, ist die revidierte Fassung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die 2012 in Kraft getreten ist (s. unten).
Der neue Artikel 3, gültig ab April 2012, legt fest, welche Informationen von Webshop-Betreibern angegeben werden müssen:
“Unlauter handelt insbesondere, wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
Der neue Artikel 8, der per Juli 2012 in Kraft tritt, schränkt die Freiheiten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein, um die Konsumenten besser zu schützen:
“Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.”
Des Weiteren wurde die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen verändert. Seit April 2012 sind Veterinäre, Hörgeräteanbieter, Notare, Bestattungsinstitute und Fluggesellschaften gehalten, die Verrechnungssätze oder den Gesamtpreis der von ihnen angebotenen Dienstleistungen anzugeben. Für Dienstleistungen bei der Abgabe von Arzneimitteln oder Medizinprodukten sind ebenfalls die tatsächlich zu zahlenden Preise zu nennen.
Der Umgang einer E-Commerce-Site mit den von ihr gesammelten Kundendaten muss transparent und sicher sein.
Um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen und die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, muss ein Unternehmen, das eine E-Commerce-Site betreibt, eine strenge Politik zum Schutz der Privatsphäre betreiben.
Von dem Moment an, wo sensible Kundendaten (Name, Adresse, Zahlungsinformationen) gesammelt werden, unterliegt eine E-Commerce-Site dem Bundesgesetz über den Datenschutz.
Das Gesetz sieht insbesondere Folgendes vor:
Hinsichtlich des Datenschutzes wird dringend empfohlen, sich an folgende Vorgehensweisen zu halten:
Auf einer E-Commerce-Site dient eine Datenschutzerklärung dazu, über die Methoden zu informieren, mit denen die Privatsphäre der Nutzer geschützt wird. Um das Vertrauen der Kunden zu gewinnen, ist es ratsam, ein solches Dokument zu erstellen und es an einer gut sichtbaren Stelle auf der Website zu veröffentlichen.
Die Datenschutzerklärung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
Da es sich um einen Verbrauchervertrag handelt, kann sich der Kunde eines Webshops grundsätzlich entscheiden, entweder an seinem eigenen Wohnsitz oder am Sitz des Verkäufers gerichtlich gegen den Verkäufer vorzugehen.
Um sich besser abzusichern, wird dem Verkäufer jedoch dringend geraten, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie in der E-Mail mit der Auftragsbestätigung explizit das anwendbare Recht und das zuständige Gericht (Gerichtsstand) anzugeben.
Im Jahr 2000 hat die Europäische Union strenge Rechtsvorschriften erlassen, um die Konsumenten im Internet zu schützen. Sie betreffen insbesondere die Themen:
Schweizer Webshops, die auch den deutschen Markt im Visier haben, unterliegen den deutschen E-Commerce-Gesetzen. Seit dem 1. August 2012 regelt ein neues Gesetz die Gestaltung der Bestellseite auf der Website eines Online-Händlers, um die Konsumentinnen und Konsumenten vor im Internet häufig anzutreffenden Kostenfallen zu schützen.
Die entscheidendste Veränderung betrifft die Benennung der Schaltfläche, die eine Kundin oder ein Kunde anklicken muss, um eine Bestellung abzuschicken. Dieser Button muss nach der neuen Vorschrift die Ausdrücke “zahlungspflichtig bestellen”, “kaufen” oder “kostenpflichtig bestellen” enthalten. Begriffe wie “weiter”, “bestellen” oder “Bestellung abgeben”, die im Internet noch weit verbreitet sind, sind auf dem deutschen Markt nunmehr streng verboten.
Ausserdem müssen folgende Informationen gut lesbar und ohne weiteren Mausklick zugänglich auf dem Bestellformular angegeben werden:
Bei Nichteinhaltung dieser Gesetze ist der Kaufvertrag ungültig. Die Folge: Der Kunde kann das Produkt auch Jahre nach der Bestellung zurückschicken und sich den Kaufpreis erstatten lassen.